Abmahnung am Arbeitsplatz

Bevor der Arbeitgeber die ordentliche oder fristlose Kündigung ausspricht, mahnt er den Arbeitnehmer ab und weist ihn damit auf sein Fehlverhalten hin. Der Arbeitnehmer hat somit eine Chance, seine Handlungen zu korrigieren und sich entsprechend den vertraglich vereinbarten Bestimmungen zu verhalten. Diese Möglichkeit hat er jedoch nur, wenn es bei der Abmahnung nicht um schwerwiegende Tatbestände wie Diebstahl, andere Straftaten oder Drohungen gegenüber seinem Arbeitgeber geht.

Fehlverhalten des AN

Gründe für eine Abmahnung liegen vor, wenn der Arbeitnehmer ein Fehlverhalten aufweist, das nicht mit den arbeitsvertraglichen Bestimmungen analog geht. Auch schlechte Leistungen des Arbeitnehmers können zu einer Abmahnung führen, wobei hier der Wissensstand und die Kompetenz Berücksichtigung finden müssen. Auch Verstöße gegen Bestimmungen, die der Arbeitssicherheit dienen führen zur Abmahnung. Abgemahnt werden Mitarbeiter, die sich des Mobbings von anderen Mitarbeitern oder der sexuellen Belästigung schuldig gemacht haben.

Kündigung aus anderen Gründen

Keine Abmahnung erfolgt, wenn die Kündigung aus anderen Gründen erfolgte wie beispielsweise aufgrund von Krankheit oder betrieblicher Umstrukturierung. Das gilt für alle Kündigungen, die sich außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen befinden. Unverhältnismäßige Abmahnungen sind, wenn sie sich auf Bagatelldelikte beziehen.
Form der Abmahnung

Gesetzliche Form

Der Gesetzgeber schreibt für die Abmahnung keine gesetzliche Form vor. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer mündlich oder schriftlich abmahnen; in der Regel erfolgt eine Abmahnung in Schriftform. Die Anhörung des Betriebs- oder Personalrates mit dem Beteiligten ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ausnahmen bilden hier der öffentliche Dienst und einige Bundesländer.

Überschrift der Abmahnung ist nicht relevant

Ob der Arbeitgeber die Überschrift „Abmahnung“ wählt, ist nicht relevant, sofern sich der Inhalt klar auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers bezieht. Bei einer Rüge listet der Arbeitgeber das Fehlverhalten auf und beschreibt, wie sich der Arbeitnehmer zukünftig verhalten soll. Bei einer Warnung hat der Arbeitnehmer in der Regel bereits weitere Abmahnung in der Personalakte. Hier kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Arbeitnehmer mit einer Kündigung zu rechnen hat, wenn er sein Verhalten nicht ändert. Gleichzeitig führt der Arbeitgeber die Pflichtverletzungen mit Angaben von Ort, Datum und Zeitpunkt auf. Bei der Aufschlüsselung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers geht der Arbeitgeber mit großer Sorgfalt vor. Sind in der Abmahnung mehrere Verstöße aufgeführt und einer davon trifft nicht zu, ist die gesamte Abmahnung nicht wirksam. Auch wenn der Arbeitgeber „vor Wut schäumt“, sollte er Beleidigungen und diskriminierende Äußerungen vermeiden.

Widerspruch

Eine Abmahnung kann jeder ausstellen, der berechtigt ist, Kündigungen auszusprechen. Der Arbeitnehmer kann einer Abmahnung widersprechen, sollte die jedoch zeitnah erledigen. Damit ihm kein Fehler unterläuft, ist das Hinzuziehen von Betriebsrat oder Rechtsanwalt sinnvoll.
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