Abmahnungen im arbeitsrechtlichen Bereich
Erhält ein Arbeitnehmer eine Abmahnung von seinem Arbeitgeber, ist dies mit einer Rüge gleichzusetzen, die zur Kündigung führen kann. Eine Abmahnung kann mündlich und schriftlich erfolgen; der Gesetzgeber schreibt dafür keine besondere Form vor. Der Arbeitgeber wird die Abmahnung immer schriftlich verfassen, da er sie im Falles einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel braucht. Des weiteren bleibt die Abmahnung in der Personalakte des abgemahnten Arbeitnehmers und dokumentiert so auch in Zukunft seine Verfehlungen.
Inhalt der Abmahnung
Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Formen von Abmahnungen, die unterschiedliche Faktoren beinhalten. Grob unterschieden wird zwischen
• Warnfunktion und
• Hinweisfunktion.
Die Hinweisfunktion entspricht einer Rüge des Arbeitgebers, das ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers tadelt. Inhaltlich bestimmen demzufolge Schilderungen der Pflichtverletzungen die Abmahnung sowie die Beschreibung des Zustandes, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart haben. Mit der Warnfunktion wird dem Arbeitnehmer deutlich gemacht, dass er im Wiederholungsfall mit der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen hat. Arbeitgeber formulieren sowohl den Tatbestand als auch die Warnung in aller Deutlichkeit. In der Regel ist eine Abmahnung mit Warnfunktion nicht die erste Abmahnung an den Arbeitnehmer, sondern eine wiederholte und bei Androhung der Kündigung auch die letzte Abmahnung.
Beweismittel
Abmahnungen sind Beweismittel und Dokumente, die bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen eingesetzt werden. Damit belegt der Arbeitgeber, dass er mehrmals versucht hat, auf das Verhalten des Arbeitnehmers einzuwirken – jedoch ohne Erfolg.
Gründe für eine Abmahnung
Die Gründe ergeben sich aus dem Verhalten des Mitarbeiters und der Qualität seiner Arbeit. Nachweisbar fehlerhaftes Arbeiten, Verantwortung für Mängel und Ausschuss sowie Ignorieren gesetzlicher Bestimmungen oder betrieblicher Regeln während der Arbeit. Auch wer dauernd zu spät am Arbeitsplatz erscheint, muss mit einer Abmahnung rechnen ebenso wie der Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit „absitzt“ und Arbeiten verschleppt. Auch die nicht rechtzeitige Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie das Ignorieren von Arbeitsanweisungen mündlicher oder schriftlicher Art kann der Arbeitgeber abmahnen. Einen selbstverständlichen Abmahnungsgrund stellen Straftaten wie Diebstahl dar.
Der Abmahnung widersprechen
Die Beweislast für die Abmahnungsgründe liegt beim Arbeitgeber. Dieser muss einen vom Arbeitnehmer verfassten Widerspruch mit der Gegendarstellung der Personalakte hinzufügen (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Zu einer Reaktion ist der Arbeitgeber allerdings nicht verpflichtet. Ebenfalls steht dem Arbeitnehmer ein Beschwerderecht zu (§ 84 BetrVG). Sind die in der Abmahnung enthaltenen Anschuldigungen nicht hinreichend beweisbar, lohnt sich der Widerspruch gegen die Abmahnung. Ist die Abmahnung zu Unrecht erfolgt, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Rücknahme der Abmahnung fordern, notfalls vor dem Arbeitsgericht.