Abmahnung Internet

Es gibt kaum noch Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die nicht im Internet mit ihrer Website präsent sind. Auch viele Privatpersonen sind mit ihrer Homepage im Web vertreten. Für jeden Personenkreis ist die Präsenz im Internet eine Bedrohung, denn es gibt Anwälte, die von Abmahnungen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Jeder kann eine Abmahnung erhalten, die mit Kosten verbunden ist, die zwischen 500 und 10.000 Euro liegen.

Wettbewerbsverstöße

Abmahnungen sind wirkungsvolle Mittel, um gegen Verstöße von Rechten wie Urheberrecht und Wettbewerbsverstößen vorzugehen. Abmahnende bieten mit der Abmahnung dem Abgemahnten eine außergerichtliche Einigung an, wenn der Abgemahnte bestimmte Handlungen unterlässt oder vorhandene Tatbestände beseitigt.

Sorgfalt bei der Erstellung der eigenen Website

Auch wer die Texte für seine Website selbst formuliert hat, kann nicht sicher sein, dass Passagen, Satzteile oder ganze Absätze dieser Texte bereits im Internet auf irgendeiner Seite vorhanden sind. Deshalb ist die Überprüfung der Texte auf das Vorhandensein der wichtigste Faktor. Im Internet gibt es verschiedene Anbieter, welche Texte dahin gehend prüfen, ob sie einzigartig sind.

Impressum ist abmahnfähig

Neben einer plagiatfreien Textgestaltung gehört das Impressum zu den angriffsfähigen Punkten. Fehlt hier die Anschrift des Verfassers oder die des Websitebetreibers, mahnen Anwälte diese Fehler gerne ab. Daneben müssen dem Websitebetreiber die Urheberrechte am Herzen liegen, denn eine Verletzung dieser Rechte führt in jedem Fall zu einer Abmahnung.

Die Rechtslage

Nach der derzeitigen Rechtslage gelten auch E-Mails und Telefonate als Abmahnung und werden von den Gerichten als solche betrachtet. Der Abmahnende will mit seiner Abmahnung per E-Mail oder Telefonanruf dem Abgemahnten die Kosten für das Hinzuziehen eines Anwalts ersparen. Kosten, die nicht auf das Abmahnungsschreiben zurückzuführen sind, sondern auf die rechtliche Prüfung der Sachlage und des weiteren Vorgehens. Die Rechtssprechung sieht eine Unterlassungserklärung, unterschrieben vom Abgemahnten als die einzige Möglichkeit an, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Einstweilige Verfügung

Andererseits kann der Abmahner anstatt einer Abmahnung auch gleich eine einstweilige Verfügung beantragen. Damit hat er Abmahner einen vollstreckbaren Titel, von dem der Abzumahnende nichts weiß. Die Kosten für den vollstreckbaren Titel hat der Abmahner zu tragen, wenn der Abzumahnende den Titel sofort anerkennt und auch ohne gerichtlichen Titel die Unterlassungserklärung unterzeichnet hätte.  Schafft der Abgemahnte die in der Unterlassungserklärung aufgeführten Tatbestände nicht ab, ist also „Wiederholungstäter“, kann der Abmahnende Klage bei Gericht einreichen. Diese Kosten gehen zulasten des Abgemahnten, auch wenn dieser seine Verfehlung im Prozess zugibt.

Fazit

Abmahnungen sind ein heikles und umfangreiches Thema, mit dem sich jeder beschäftigen sollte, der im Internet mit seiner Website vertreten ist. Mehr zu dieser Thematik finden Sie bei Formblitz.