Reaktionen auf Abmahnungen
Jede Person, die eine Abmahnung erhält, sollte umgehend darauf reagieren. Ist die Abmahnung ganz oder teilweise berechtigt kann der Betroffene eine Unterlassungserklärung verfassen oder die beigelegte Erklärung ausfüllen und an den Abmahnenden senden. Des weiteren räumt er den angemahnten Tatbestand aus. Mit diesen Maßnahmen erfüllt er die Forderungen des Verletzten, womit der Fall erledigt ist.
Berechtigte Abmahnungen
Beigefügte Unterlassungserklärungen beinhalten in der Regel eine Vertragsstrafe, welche die abgemahnte Person oder das abgemahnte Unternehmen zu bezahlen hat. Ist die Vertragsstrafe angemessen, bezahlt die abgemahnte Person diese und erledigt damit die Angelegenheit. In vielen Fällen ist die Vertragsstrafe in einer Höhe verfasst, die nicht nachvollziehbar ist. Der Abgemahnte hat lediglich die Kosten der Anwaltsgebühren zu tragen. Diese Gebühren richten sich nach der Rechtsanwaltsgebühren-Verordnung und beruhen auf einen Gegenstandswert. Ist der Abgemahnte der Ansicht, dieser Wert ist zu hoch angesetzt, kann er widersprechen. Kosten, welche der Abgemahnte nicht anerkennt, muss der Abmahnende bei Gericht einklagen. In solchen Fällen streben die Gerichte einen Vergleich an, mit dem beide Parteien „leben“ können.
Unberechtigte Abmahnungen
Unberechtigte Abmahnungen haben ihre Tücken, wenn der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht reagiert. Auch wenn er sich ganz sicher ist, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist, sollte er reagieren. Unterlässt er dies, kann der Abmahnende das Unternehmen des Abgemahnten gefährden, indem er eine einstweilige Verfügung beantragt und erhält. Gegen diese Verfügung muss der Abgemahnte gerichtlich vorgehen, was viel Zeit in Anspruch nimmt. Damit eine einstweilige Verfügung erst gar nicht zum Tragen kommt, hinterlegt der Abgemahnte bei dem für den Abmahnenden zuständigen Gericht eine Schutzschrift mit Argumenten, welche das Gericht überzeugen müssen. Ist dies nicht der Fall, erlässt das Gericht dennoch die einstweilige Verfügung.
Ansprüche vor Gericht mit einer negativen Feststellungsklage verteidigen
Der Abgemahnte kann seine eigenen Ansprüche vor Gericht mit einer negativen Feststellungsklage verteidigen. Diese besagt, dass gegenüber dem Abmahnenden kein Anspruch auf Unterlassung besteht. Des weiteren hat der Abgemahnte die Möglichkeit, mit einer Gegenabmahnung zu reagieren. Mit dieser fordert er den Abmahnenden auf, weitere Abmahnungen zu unterlassen und droht mit einer Klage auf Schadensersatz.
Hinzuziehen eines Rechtsanwalts
Wer eine Abmahnung erhält, egal ob berechtigt oder unberechtigt, ist gut beraten, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Der Abgemahnte kann mit der Regelung bezüglich der Abmahnung beauftragt werden und die notwendigen Schritte einleiten. Das Recht auf einen Anwalt hat auch der Abmahnende, der in der Regel einen Rechtsanwalt mit dem Abmahnverfahren beauftragt hat.